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Beurlaubungen
Schülerinnen und Schüler können in dringenden Ausnahmefällen (z.B. nicht aufschiebbarer Arzttermin, Führerscheinprüfung) auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/innen beurlaubt werden. In allen vorhersehbaren Fällen bitten wir, die Anträge mindestens 7 Tage vorher einzureichen, und zwar über das Modul Beurlaubung im Schulmanager. Später vorgelegte Anträge auf Unterrichtsbefreiung bei vorhersehbarem Fernbleiben können nicht genehmigt werden. Ob der Antrag genehmigt ist, erfahren Sie (wenige Tage nach dem Antrag) über den Schulmanager.
Bitte bemühen Sie sich, insbesondere Termine bei Ärzten oder Behörden außerhalb der Unterrichtszeit zu vereinbaren. Eine Beurlaubung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die geplante Abwesenheit vom Unterricht pädagogisch und unterrichtlich vertretbar ist und das Ziel der Beurlaubung nicht ebenso gut in der unterrichtsfreien Zeit erreicht werden kann. Dies gilt auch für einen vorhersehbaren Arzttermin. Ein bereits gebuchter Urlaubsaufenthalt, ein Sprachkurs im Ausland, sonstige Kurse, die noch in die letzten Schultage vor den Ferien hineinreichen, sind keine triftigen Gründe für eine Beurlaubung. Zudem gilt, dass angesagte Leistungsnachweise in aller Regel eine Befreiung verhindern.
Freizeiten für Konfirmanden und Firmlinge und ähnliche religiöse Freizeiten werden von den Pfarrämtern der Schule schriftlich gemeldet bzw. bestätigt. In allen Fällen muss aber der Schule auch eine Einverständniserklärung der Eltern vorgelegt werden.
Befreiungen von der Teilnahme am Sportunterricht
Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen an einzelnen Sportstunden nicht teilnehmen können, legen ihrer Sportlehrkraft eine schriftliche Mitteilung der Eltern vor. Sie sind damit von der aktiven Teilnahme an der betreffenden Sportstunde befreit; doch besteht für sie grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Eine Befreiung vom Sportunterricht für mehr als zwei Schulwochen kann, sofern eine körperliche Beeinträchtigung nicht offensichtlich ist, nur aufgrund eines ärztlichen, vom Schularzt bestätigten Attests erfolgen. Aus dem schulärztlichen Zeugnis muss hervorgehen, für welchen Zeitraum und gegebenenfalls für welche Betätigung des Schülers eine Beeinträchtigung besteht. Die Befreiung gilt nur jeweils für ein Schuljahr.
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Die Besondere Prüfung stellt für Schülerinnen und Schüler der 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums, die keine Vorrückungserlaubnis in die 11. Jahrgangsstufe erhalten haben, eine Möglichkeit dar, den Mittleren Schulabschluss (ähnlich dem der Realschule, der Wirtschaftsschule bzw. dem M-Zweig der Mittelschule) zu erreichen. Eine erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt jedoch nicht zum Vorrücken in die 11. Jahrgangsstufe des Gymnasiums. Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache (auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist). Sie wird in schriftlicher Form abgenommen (zentral für ganz Bayern gestellten Aufgaben). (Rechtsgrundlage: Art. 25 BayEUG in Verbindung mit § 67 GSO)
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| CEG von A bis Z, L-Q
Die Bestimmungen der Schulordnung über die kleinen Leistungsnachweise sind folgende (§ 23 GSO):
(1) Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate.
(2) Schriftliche Leistungsnachweise sind insbesondere Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte; dafür gilt: Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt, beziehen sich auf höchstens zehn unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 30 Minuten betragen. Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt, beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 20 Minuten betragen. Fachliche Leistungstests, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 zentral oder schulintern gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 45 Minuten betragen. Für Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten § 22 Abs. 6 bis 8 entsprechend.
(3) Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungen bewertet werden.
Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate. Schriftliche Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte. Die Aufzählung der mündlichen „kleinen Leistungsnachweise“ in der GSO ist nicht abschließend; zulässig sind daher z.B. auch Präsentationen.
Die Gewichtung der kleinen Leistungsnachweise untereinander ist durch die Schulordnung nicht vorgeschrieben. Sie wird von der Lehrkraft festgelegt und rechtzeitig (z.B. vor einer Stegreifaufgabe, vor einer Serie von Referaten etc.) der Klasse mitgeteilt. Zeitaufwändigere und komplexere Aufgaben werden in der Regel stärker gewichtet werden müssen. Das gilt vor allem für die Kurzarbeiten, die nicht mehr, wie früher, mit den Schulaufgaben verrechnet werden, sondern Teil der Gruppe der „kleinen Leistungsnachweise“ sind.
Stegreifaufgaben werden nicht angesagt. Sie können Stoffinhalte der beiden vorausgegangenen Stunden sowie Grundwissen umfassen. Nicht mitschreiben muss ein/e Schüler/in, der/die in der letzten Stunde vor der Stegreifaufgabe gefehlt hat bzw. am Tag der Stegreifaufgabe an einer Schulaufgabe teilnimmt.
In der Oberstufe können in allen Kursen Stegreifaufgaben geschrieben werden.
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Regelungen zu Leistungsnachweisen im Schuljahr 2017/18
Die Lehrerkonferenz hat für die Klassen 5 bis 10 die Schulaufgaben entsprechend der Schulordnung wie folgt festgelegt:
Jgst. |
Fach |
Anzahl |
Sonderregelungen / Modus-21-Maßnahmen |
5 |
Deutsch |
4 |
— |
Englisch |
4 |
— |
Mathematik |
4 |
— |
Musik |
2 |
— |
6 |
Deutsch |
3 + 1/1 |
Ersatz einer Schulaufgabe durch eine Kombination aus dem Jahrgangsstufentest und einem schulinternen Test (Wertung 1:1) (GSO § 22 (2)) |
Englisch |
4 |
Die vierte Schulaufgabe wird in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten (GSO § 22 (1)). |
Latein |
4 |
Jeweils Übersetzung und Aufgabenteil, Wertung im Verhältnis 3:1 |
Mathematik |
4 |
— |
Musik |
2 |
— |
7 |
Deutsch |
3 + 2 KA |
Eine Schulaufgabe wird durch zwei Kurzarbeiten ersetzt (GSO § 22 (2)) |
Englisch |
3 |
— |
Latein |
4 |
Jeweils Übersetzung und Aufgabenteil, Wertung im Verhältnis 3:1 |
Mathematik |
4 |
Die letzte Schulaufgabe erstreckt sich über den Jahresstoff (Modus-Maßnahme Nr. 20) |
Musik |
2 |
— |
8 |
Deutsch |
3 + 2 KA |
Eine Schulaufgabe wird durch zwei Kurzarbeiten ersetzt (GSO § 22 (2)) |
Englisch |
3 |
Eine Schulaufgabe wird in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten (GSO § 22 (1)). |
Latein |
4 |
Jeweils Übersetzung und Aufgabenteil, Wertung im Verhältnis 3:1, sowohl für die ersten drei Schulaufgaben (Grammatikphase) als auch für die letzte Schulaufgabe (Lektürephase) |
Mathematik |
3 |
— |
Physik |
— |
2 |
Musik |
2 |
— |
9 |
Deutsch |
3 + Deb. |
Eine Schulaufgabe wird durch eine „Debatte“ ersetzt (Modus-Maßnahme Nr. 17) |
Englisch |
3 |
— |
Latein |
3 |
Jeweils Übersetzung und Aufgabenteil, Wertung im Verhältnis 2:1 |
Mathematik |
4 |
Die letzte Schulaufgabe erstreckt sich über den Jahresstoff (Modus-Maßnahme Nr. 20) |
Physik |
2 |
— |
Musik |
2 |
— |
10 |
Deutsch |
3 |
— |
Englisch |
2 + 1/1 |
Ersatz einer Schulaufgabe durch eine Kombination aus dem Jahrgangsstufentest und einem schulinternen Test (Wertung 1:1) (GSO § 22 (2)) |
Latein |
3 |
Jeweils Übersetzung und Aufgabenteil, Wertung im Verhältnis 2:1 |
Italienisch |
4 |
Die vierte Schulaufgabe wird in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten (GSO § 22 (1)). |
Mathematik |
3 |
— |
Physik |
2 |
— |
Musik |
2 |
— |
Die Schulaufgaben werden, ebenso wie Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben nach der Benotung den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben. Sie sind binnen einer Woche unverändert der Schule wieder zuzuleiten, andernfalls muss die Herausgabe weiterer Arbeiten unterbleiben.
Festlegungen zu Leistungsnachweisen; prüfungsfreie Zeiten (§ 21 Abs. 2):
Es gibt keine „prüfungsfreie Zeiten“. Schulaufgabenfrei sind lediglich die letzten Tage vor den Weihnachtsferien. An Schulaufgabentagen sind keine Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten gestattet. Am Tag des Klassenvorspiels sind keine Schulaufgaben und Kurzarbeiten, wohl aber Stegreifaufgaben möglich. Referate und Präsentationen sind auch an Schulaufgabentagen möglich.
Schulaufgaben in Form einer mündlichen Prüfung in den modernen Fremdsprachen (§ 22 Abs. 1):
Englisch: je eine mündliche Prüfung in der 6. & 8. Klasse; organisatorische Durchführung: Zweiergruppen, i.d.R. nachmittags, ca. 15 Minuten / Italienisch: mündliche Prüfungen in der 10. / 11. / 12. Klasse; Zweiergruppen, i.d.R. nachmittags, ca. 15 Minuten
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In den 6., 8. und 10. Klassen werden jeweils Ende September / Anfang Oktober landesweite Testarbeiten in den Fächern Deutsch (6/8), Englisch (6/10) und Mathematik (8/10) geschrieben. Die Ergebnisse gelten als kleine Leistungsnachweise. Eine Ausnahme stellen der Deutschtest in der 6. Jahrgangsstufe sowie der Englischtest in der 10. Jahrgangsstufe dar; dieser ersetzt zusammen mit einem späteren schulinternen (Deutsch) bzw. zentralen (Englisch) Test eine Schulaufgabe (vgl. Leistungsnachweise, große).
Auf der Internetseite des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (www.isb.bayern.de) finden Sie weitere Informationen zu den landesweiten Tests, aber auch Vergleichsarbeiten aus den früheren Jahren.
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Die Gymnasialschulordnung enthält die folgenden Grundsätze zu Leistungserhebungen (§ 21):
(1) Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben. Kleine Leistungsnachweise sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungen nach Maßgabe des § 23. In der Qualifikationsphase ist die Seminararbeit ein zusätzlicher Leistungsnachweis.
(2) Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen und entscheidet über prüfungsfreie Zeiten; das Schulforum ist zu hören; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise sollen in allen Vorrückungsfächern gefordert werden und sollen sich auch auf Grundwissen beziehen. In den Fächern Kunst, Musik, Textilarbeit mit Werken und Hauswirtschaft können ersatzweise praktische Leistungen gefordert werden. Zahl, Art und Terminierung der Leistungserhebungen liegen ansonsten im pädagogischen Ermessen der Lehrkräfte.
(3) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden in jedem Ausbildungsabschnitt in allen Fächern mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein mündlicher, gefordert. Im Wissenschaftspropädeutischen Seminar werden in den Ausbildungsabschnitten 11/1 und 11/2 jeweils mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert. Im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, insbesondere individuelle Projektbeiträge der Schülerinnen und Schüler, gefordert.
Durch die Terminologie „große“ und „kleine“ Leistungsnachweise ist die frühere, etwas unscharfe Abgrenzung zwischen „schriftlichen“ und „mündlichen“ (z. B. die Stegreifaufgaben enthaltenden) Leistungsnachweisen abgelöst. Der Grundsatz der Einbeziehung des Grundwissens unterstützt das nachhaltige Lernen über die Einzelstunde hinaus. Zu den kleinen Leistungsnachweisen zählen gemäß § 23 GSO mündliche Leistungsnachweise wie Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate und schriftliche Leistungsnachweise wie Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte.
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