| CEG von A bis Z, U-Z
Nach Art. 62 (7) des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) werden können die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter für jeweils ein Schuljahr eine Verbindungslehrkraft wählen. Das Schulforum kann beschließen, dass die Wahl durch alle Schülerinnen und Schüler erfolgt.
Die Verbindungslehrkräfte pflegen die Verbindung zwischen Schulleiterin bzw. Schulleiter und Lehrkräften einerseits und den Schülerinnen und Schülern andererseits Außerdem beraten sie die Einrichtungen der Schülermitverantwortung (SMV) und vermitteln bei Beschwerden.
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Wenn eine frühere Unterrichtsbeendigung am Tag zuvor noch nicht bekannt war (z. B. bei Erkrankung eines Lehrers), halten wir die Schülerinnen und Schüler der 5. bis 7. Klasse bis zum stundenplanmäßigen Ende des Vormittagsunterrichts im Haus.
Ab der 8. Klasse gilt eine weniger strenge Regelung: Unterrichtsverkürzung im Vormittagsunterricht ist auch unangekündigt möglich.
An sehr heißen Tagen in den Sommermonaten kann der Unterricht um 13:00 Uhr, um 12:15 Uhr oder (in äußerst seltenen Fällen) um 11:30 Uhr enden.
Des Weiteren kann bei schlechter Witterung ein Wandertag zeitlich verkürzt werden.
Bitte treffen Sie mit Ihrem Kind für solche Fälle und andere Ausnahmesituationen Vereinbarungen; sollte es Schwierigkeiten bei den Verkehrsmitteln oder beim Zutritt zur Wohnung geben, müsste das Kind entsprechend länger in der Schule bleiben.
Allgemein gilt: Wenn ein Schüler bei früherem Unterrichtsschluss nicht in die Wohnung kann, weil die Eltern nicht daheim sind, darf er in der Schule bleiben (Speiseräume im Erweiterungsbau, Internetecke oder am Nachmittag Zi. 105 im Hauptbau). Es empfiehlt sich aber, für solche Fälle mit dem Kind eine entsprechende feste Abmachung zu treffen, z. B. dass es dann zu einem bestimmten Mitschüler, zu einem Verwandten o. ä. geht. Eltern, die es in keinem Fall wünschen, dass Kinder früher als am Vortag bekannt nach Hause gehen dürfen, müssen dies dem Direktorat schriftlich mitteilen.
Wir sind verpflichtet, Unterrichtsausfälle möglichst zu vermeiden. Insofern kann eine am Tag zuvor bekannt gegebene Unterrichtsverkürzung auch wieder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen entfallen sind. Für die Schülerinnen und Schüler besteht die Verpflichtung, die Eltern darüber zu informieren, was über das Münztelefon im Erdgeschoss des Hauptbaus geschehen kann.
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Ungünstige Witterungsbedingungen, insbesondere winterliche Straßenverhältnisse, können es im Einzelfall kurzfristig notwendig machen, den Schulunterricht in einzelnen oder mehreren Regionen ausfallen zu lassen.
Für die Entscheidung über den Unterrichtsausfall in den öffentlichen Schulen sind bei regional begrenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen auf Landkreisebene sog. lokale Koordinierungsgruppen Schulausfall zuständig, die sich grundsätzlich aus dem fachlichen Leiter oder der fachlichen Leiterin des Staatlichen Schulamts als Vertreter für den Volks- und Förderschulbereich sowie aus je einem Schulleiter oder einer Schulleiterin als Vertreter für die übrigen Schularten zusammensetzt. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks trifft die Entscheidung eine sog. regionale Koordinierungsgruppe Schulausfall an den Regierungen der einzelnen Regierungsbezirke.
Die Entscheidung der Koordinierungsgruppen ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (bei regional begrenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen) bzw. für alle öffentlichen Schulen des Regierungsbezirks oder der von der Regierung bestimmten Landkreise (bei ungünstigen Witterungsverhältnissen in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks). Damit ist sichergestellt, dass nicht an Schulen verschiedener Schularten desselben Einzugsbereichs unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden.
Um die Entscheidung über einen Unterrichtsausfall möglichst rasch an die Öffentlichkeit weiter geben zu können, werden die Radiosender über eine zentrale Datenbank des Staatsministerium für Unterricht und Kultus über die Entscheidung informiert. Der Bayerische Rundfunk und der bayernweite Rundfunksender Antenne Bayern stellen die Informationen jeweils auf ihrer Homepage zur Verfügung. Zudem können bei Antenne Bayern unter der Telefonnummer 089/99 277 283 (Hörerservice), 0800 994 1000 (Studionummer) und 089/99 277-0 (Zentrale) und beim Bayerischen Rundfunk (B3 Hörerservice) unter der Telefonnummer 01805/333 031 Auskünfte eingeholt werden. Aktuelle Informationen finden sich auch im Videotext des Bayerischen Rundfunks ab Seite 130.
Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden sind über diese Regelungen informiert. Den Schülern und Eltern wird empfohlen, von den Informationsmöglichkeiten des Bayerischen Rundfunks, von Antenne Bayern und der Lokalsender Gebrauch zu machen.
Für Schüler, die die Mitteilung über den Unterrichtsausfall nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb im Schulgebäude eintreffen, ist eine angemessene Beschäftigung in der Schule zu gewährleisten; die Lehrkräfte haben deshalb – wie an anderen Tagen – ihren Dienst anzutreten.
| CEG von A bis Z, U-Z
Über alle Veränderungen gegenüber dem regulären Stundenplan wird Digitalen Schwarzen Brett (DSB), das sich im Erdgeschoss im Eingangsbereich West befindet, informiert. Nur was dort steht, gilt. Die Schüler müssen vor dem Nachhausegehen dort nachschauen, ob am nächsten Tag für ihre Klasse eine Veränderung eintritt, insbesondere ob der Unterricht früher schließt. Sie haben die Pflicht, es auch ihren Eltern zu sagen. Dies gilt auch, wenn etwa eine Sprechstunde nicht gehalten werden kann. Alternativ kann mit dem im Elternschreiben mitgeteilten Zugangsdaten das DSB auch digital eingesehen werden: DSBmobile
Alle Schülerinnen und Schüler sind während des Schulbesuchs oder während schulischer Veranstaltungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch die Schülerunfallversicherung geschützt. Auch auf dem Schulweg genießen sie Versicherungsschutz, wobei die Versicherung aber nur den kürzesten bzw. üblichen Weg anerkennt. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler melden bitte jeden Schulunfall unverzüglich im Sekretariat II. Dort sind die Formblätter für die Unfallanzeigen erhältlich und 3-fach auszufüllen. Sie können auch online ausgefüllt (PDF) und anschließend ausgedruckt werden. Um eine Kostenbelastung zu vermeiden, weisen Sie den behandelnden Arzt oder Zahnarzt von vornherein unmissverständlich darauf hin, dass es sich um einen Schulunfall handelt. Nehmen Sie keine Privatrechnung an: Die Unfallversicherung rechnet unmittelbar mit dem Arzt ab; dies gilt auch für Schulfahrten und Wintersportwochen.
Für die Schüler, die bei Nachmittagsunterricht mittags zum Essen heimgehen und anschließend für den weiteren Unterricht erneut die Schule aufsuchen, besteht an solchen Unterrichtstagen für den Schul- und den Nachhauseweg zweimal Unfallversicherungsschutz. Ein solcher besteht auch für Schüler, die während der Mittagspause das Schulgelände verlassen, um sich beispielsweise in einem nahe gelegenen Geschäft mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Entfernt sich darüber hinaus ein Schüler zu privaten Zwecken (wozu auch das Rauchen zählt) bewusst aus dem schulischen Verantwortungsbereich, so unterbricht er damit seinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
| CEG von A bis Z, R-T
Freiwillige Schüler/innen der 10. Klassen betreuen als Tutoren und Tutorinnen die neuen Fünftklässer/-innen und erleichtern ihnen dadurch das Eingewöhnen am CEG. Die Tutorinnen bzw. Tutoren begleiten „ihre“ Klasse auch bei den Wandertagen. Der Unterstufenbetreuer Herr Hofmann ist der Ansprechpartner für die Tutor/-innen.