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Nach Art. 62 (7) des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) werden können die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter für jeweils ein Schuljahr eine Verbindungslehrkraft wählen. Das Schulforum kann beschließen, dass die Wahl durch alle Schülerinnen und Schüler erfolgt.

Die Verbindungslehrkräfte pflegen die Verbindung zwischen Schulleiterin bzw. Schulleiter und Lehrkräften einerseits und den Schülerinnen und Schülern andererseits Außerdem beraten sie die Einrichtungen der Schülermitverantwortung (SMV) und vermitteln bei Beschwerden.

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