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Übertritt aufs Gymnasium (5. Jgst.)

Zum Übertritt berechtigen nur Übertrittszeugnisse, die im Mai des aktuellen Schuljahres ausgestellt wurden. Grundsätzlich können nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die am 30. September des laufenden Jahres das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet der Schulleiter. Nachfolgend werden die wichtigsten Übertrittsregelungen skizziert.

Übertritt aus Jgst. 4 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule

Schüler/innen mit einer Durchschnittsnote aus den Fächern Deutsch / Mathematik / Heimat- und Sachunterricht von mindestens 2,33 im Übertrittszeugnis können direkt für das Gymnasium angemeldet werden. Andernfalls ist für den Übertritt die erfolgreiche Teilnahme am Probeunterricht des Gymnasiums erforderlich. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen für Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache und Aussiedlerschüler/innen möglich.

Übertritt aus Jgst. 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule / Realschule

Grundsätzlich liegt die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums vor, wenn im Jahreszeugnis der Notendurchschnitt aus Deutsch und Mathematik mindestens 2,0 (Mittelschule) bzw. 2.5 (Realschule) erreicht wird. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen für Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache und Aussiedlerschüler/innen möglich.
Schüler/innen, die in den Fächern Deutsch und Mathematik im Zwischenzeugnis mindestens die zuvor genannten Durchschnittsnoten erzielt haben, können während der Einschreibewoche vorangemeldet werden. Die endgültige Anmeldung erfolgt dann in den ersten drei Ferientagen der Sommerferien mit dem Original des Jahreszeugnisses. Selbstverständlich können in den ersten drei Ferientagen auch Schüler/innen angemeldet werden, die zwar im Zwischenzeugnis noch nicht den erforderlichen Notendurchschnitt erreicht haben, jedoch im Jahreszeugnis die Eignung für die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums nachweisen.

Übertritt ohne Eignungsfeststellung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grund-, Mittel- oder Realschule

Für den Übertritt ans Gymnasium ist die erfolgreiche Teilnahme am Probeunterricht des Gymnasiums erforderlich. Dies gilt u.a. für Übertritte aus den privaten Montessori-Schulen, der Freien Waldorfschule und der Franconian International School.

Probeunterricht

Der Probeunterricht (in den Fächern Deutsch und Mathematik) findet in der Regel zentral für alle Erlanger Gymnasien statt. Die Teilnahme am Probeunterricht ist erfolgreich, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. Außerdem werden auch die Schüler/innen aufgenommen, die in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen.

 

Wahlkurse

Je nach dem zur Verfügung stehenden Stundenbudget, dem Angebot der Lehrkräfte und den Interessen der Schüler/innen können in jedem Schuljahr durchschnittlich 25 Wahlkurse gehalten werden. Das Angebot reicht von Chor, Orchester, Bigband und Schulspiel über Sportkurse wie Klettern oder Squash sowie Sprachkurse in Italienisch, Spanisch, Französisch und Russisch bis hin zu Multimedia-, Photographie- und MINT-Kursen. Die Teilnahme an Wahlkursen wird auch auf die im G8 gültige Belegungspflichtzahl von fünf individuellen „flexiblen“ Intensivierungsstunden von der 5. bis zur 10. Klasse angerechnet.

Jedes Jahr im Juni wird in einem Schreiben über das Wahlkurs-Angebot für das kommende Schuljahr informiert. Die Schülerinnen und Schüler können ihre Wünsche mit einem Formular melden. Die endgültige Festlegung des Wahlfach- und Intensivierungsprogramms wird nach Auswertung der Schülerwünsche entsprechend dem Bedarf und der zur Verfügung stehenden Lehrerstunden sowie dem Gesamtstundenbudget angepasst.

Wer sich für eine freiwillige Intensivierung und/oder ein Wahlfach entschieden hat, verpflichtet sich (spätestens nach der endgültigen Festlegung des Wahlfachprogramms zu Beginn des neuen Schuljahres) zur regelmäßigen Teilnahme, zumindest bis zum Schulhalbjahr. Abmeldungen sind nur im Ausnahmefall durch schriftlichen Antrag über die Schulleitung möglich.

Verlassen des Schulgeländes

Wer darf wann das Schulgelände verlassen?

Jahrgangsstufein Freistunden am Vormittag, die nicht vertreten werdenin den Vormittagspausen in der Mittagspause
5neinneinja (mit schriftlicher Einwilligung eines/r Erziehungsberechtigten)
6 - 10neinneinja
11 - 12jajaja

Unterrichtstag, Pausen

VormittagsunterrichtNachmittagsunterricht
1. Stunde8.00 –  8.45Pause13.00 – 13.15
2. Stunde8.45 –  9.307. Stunde13.15 – 14.00
1. Pause9.30 –  9.458. Stunde14.00 – 14.45
3. Stunde9.45 – 10.309. Stunde14.45 – 15.30
4. Stunde10.30 – 11.15Pause15.30 – 15.45
2. Pause11.15 – 11.3010. Stunde15.45 – 16.30
5. Stunde11.30 – 12.1511. Stunde16.30 – 17.15
6. Stunde12.15 – 13.0012. Stunde17.15 – 18.00

 

Schülerinnen und Schüler ohne Nachmittagsunterricht haben weiterhin nach der 6. Stunde, in einigen Fällen nach der 7. Stunde Unterrichtsschluss. Für alle Schüler mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht wird entweder die Zeit von 12:15 Uhr bis 13:00 Uhr (6. Stunde) oder die von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Mittagspause) von Unterricht freigehalten. Wenn ein Schüler nach 6 Vormittagsstunden in der 7. Stunde Wahlunterricht besucht, braucht keine verpflichtende Mittagspause eingeplant zu sein; anderes gilt natürlich, wenn er auch in der 8. und weiteren Stunden Unterricht hat.

Zeugnisse – Vorrücken

Die Bestimmungen im Einzelnen sind der „Schulordnung für die Gymnasien in Bayern“ (GSO) zu entnehmen, die ab Schuljahr 2007/08 eine neue Form hat; wichtige Bestimmungen (z. B. Wiederholungsverbote) sind dem BayEUG (Unterrichts- und Erziehungsgesetz) zu entnehmen. Der Text steht jeweils im Netz unter: www.verwaltung.bayern.de

Über die Bildung der Jahresfortgangsnote in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 gibt § 60 GSO die folgenden Regelungen vor:

(1) In Fächern mit Schulaufgaben wird die Jahresfortgangsnote aus einer Gesamtnote für die großen Leistungsnachweise und aus einer Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise sind die schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Leistungen angemessen zu gewichten. In Fächern mit zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 1 : 1. In Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1.

(2) In Fächern ohne Schulaufgaben ergibt sich die Jahresfortgangsnote aus den kleinen Leistungsnachweisen. …

(4) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schul- oder Hochschulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt und ist eine eindeutige fachliche Zuordnung möglich, so können diese auf Antrag in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.

§ 62 GSO gibt Auskunft, ob das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht ist oder nicht.

Das Grundprinzip lautet:

Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist.

Es gibt jedoch eine ganze Reihe von “Unterstützungsmöglichkeiten, auf welche die folgende Übersicht eingeht (sortiert nach Notengrenzen).

JgstJedes NotenbildVorrücken auf Probe1
5„wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass (der Schüler im Falle des Vorrückens auf Probe) im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht“. Probezeit in der Regel bis 15. Dezember; bei deren Nichtbestehen Geltung als Wiederholung
6
7
8
9
10siehe unten: dritte Tabelle
11siehe unten: dritte Tabelle
Jgstzweimal 5 oder einmal 6Besondere Prüfung zur Mittleren Reife2
5---
6---
7---
8---
9---
10Prüfung mit zentralen Aufgaben in Deutsch, Englisch3, Mathematik4; bestanden bis 4/4/4 oder 5/3/4
Jgstzweimal 5 (davon nur einmal 5 in Kernfächern)5 oder (nicht in Kernfächern) einmal 6Vorrücken auf Probe6
5keine bestimmte Notenkonstellation vorausgesetzt: siehe oben erste Tabelle
6
7
8
9
10„wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass (der Schüler im Falle des Vorrückens auf Probe) im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht“ (in 11: dass er das Abitur erreicht). Probezeit in der Regel bis 15. Dezember; bei deren Nichtbestehen Geltung als Wiederholung
Jgsthöchstens in drei Fächern eine schlechtere Note als 4; davon in den Kernfächern höchstens zweimal Note 5 oder einmal Note 6Nachprüfung7
5keine Nachprüfung
6Nachprüfung in den Fächern, die schlechter als 4 waren; dann Anwendung der Vorrückungsbestimmungen und neues Zeugnis
7
8
9
10keine Nachprüfung, Möglichkeit des Notenausgleichs nach § 63a GSO
1 nicht, wenn diese Jahrgangsstufe schon einmal nicht bestanden wurde. Neben dem Vorrücken auf Probe aus Leistungsgründen gibt es weiterhin dasjenige aus Krankheitsgründen

3 Die zweite Fremdsprache wäre wählbar; sie würde dann aber auf dem Niveau einer ersten Fremdsprache geprüft.

4 Antragstermin nicht versäumen: spätestens 1 Woche nach dem Zeugnis; Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung nur nach Wiederholung der Klasse möglich, wenn Zulassungsbestimmungen wieder erfüllt. Die erworbene „Mittlere Reife“ berechtigt nicht zum Besuch der Oberstufe des Gymnasiums. Die 10. Klassen und ihre Eltern werden im Laufe des Schuljahres gesondert informiert.

5 Kernfächer sind bei uns Deutsch, Englisch, Latein, Mathematik, Physik und Musik. Alle anderen Fächer sind Vorrückungsfächer, außer Sport. Die Intensivierungsstunden werden nicht in die Notenbildung einbezogen.

6 nicht wenn schon einmal diese Jahrgangsstufe nicht bestanden. Neben dem Vorrücken auf Probe aus Leistungsgründen gibt es weiterhin dasjenige aus Krankheitsgründen.

7 nicht bei Durchlauf durch die jetzige Jahrgangsstufe zum zweiten Mal; nicht bei Note 6 in Deutsch; Antragstermin nicht versäumen: eine Woche nach Zeugnistermin

8 Ausnahme: der Fall der Befreiung von der Abweisung

9 Die Regeln des Art. 53 Abs. 3 BayEUG für die Abweisung vom Gymnasium besagen: keine Wiederholung der schon wiederholten Klasse, keine Wiederholung aufeinander folgender Klassen, keine Wiederholung von Jahrgangsstufe 7 nach bereits wiederholter 5. Klasse.

10 Die Höchstausbildungsdauer ist dann überschritten, wenn ein Schüler bereits 2 Schuljahre „zu viel“ am Gymnasium gemacht hat; dabei werden Pflichtwiederholungen und nicht freiwillige Wiederholungen/ Rücktritte gleich gewertet. Das Alter des Schülers oder der Zeitpunkt des Übertritts ins Gymnasium wird berücksichtigt.

Vertretungsplan

Über alle Veränderungen gegenüber dem regulären Stundenplan wird am Digitalen Schwarzen Brett, das sich im Erdgeschoss im Eingangsbereich West sowie im Erdgeschoss des Neubaus befindet, informiert. Nur was dort steht, gilt. Die Schüler müssen vor dem Nachhausegehen dort nachschauen, ob am nächsten Tag für ihre Klasse eine Veränderung eintritt, insbesondere ob der Unterricht früher schließt. Sie haben die Pflicht, es auch ihren Eltern zu sagen. Dies gilt auch, wenn etwa eine Sprechstunde nicht gehalten werden kann.

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