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Internetecke

Die im Raum 106 vom CEG zur Verfügung gestellten Computer ermöglichen den Schülern neben der Möglichkeit, verschiedene Programme zu nutzen, auch einen Zugang zum Internet.

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sind folgende Regeln zu beachten:

Regeln für die Benutzung des Raumes 106 („Internetecke“)

  1. Die den Schülern zur Verfügung gestellten Einrichtungen (Computer, Drucker etc.) sind sachgerecht und sorgsam zu behandeln.
  2. Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung wird der Verursacher belangt.
  3. Im Raum 106 ist Essen und Trinken grundsätzlich verboten.
  4. Es ist untersagt, Software jeglicher Art zu kopieren. Ein Verstoß kann zu strafrechtlichen Folgen führen.
  5. Die Installation von zusätzlicher Software (Programme, Plugins, u.a.) durch Schüler ist nicht gestattet. Benötigte Software wird nach Rücksprache von der Netzwerk-Administration (Herr Dorscht) installiert.
  6. Das Herunterladen, Installieren oder Kopieren von Daten von CDs oder aus dem Internet ist nicht gestattet.
  7. Die Systemkonfiguration (inklusive Internetoptionen) darf nicht verändert werden.
  8. Störungen und Schäden sind sofort der Netzwerk-Administration (Herr Dorscht) mitzuteilen.
  9. Auf schulischen Rechnern gibt es keine „privaten“ Verzeichnisse und Dateien. Lehrkräfte haben damit jederzeit Einsicht in die von Schülern und Schülerinnen abgelegten Inhalte. Auch haben die Lehrkräfte jederzeit das Recht, bedenkliche Inhalte zu protokollieren bzw. zu löschen.
  10. Kommunikationsdienste wie E-Mail, News, Chat dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden.
  11. Im Internet dürfen keine jugendgefährdenden, sittenwidrigen, sexuell anstößigen und strafbaren Inhalte wie z. B. pornografischer, gewaltverherrlichender, volksverhetzender oder verfassungsfeindlicher Art aufgerufen werden. Die Schule sperrt diese Inhalte durch einen geeigneten Filter.
  12. Auf sparsamen Umgang mit zur Verfügung gestelltem Druckerpapier ist zu achten.
  13. Vor Verlassen des Raumes sind die Geräte und der Arbeitsplatz ordnungsgemäß und sauber zu hinterlassen.
  14. Der Raum kann im Einvernehmen mit dem Elternbeirat und dem Schulforum videoüberwacht werden.

Der Verstoß gegen diese Regeln führt zum Ausschluss von der Benutzung dieses Raumes. Verstöße können außerdem Ordnungsmaßnahmen sowie eventuell Haftungsansprüche nach sich ziehen.

Bei fehlender Verpflichtungserklärung darf die betreffende Schülerin/der betreffende Schüler die Internetecke nicht nutzen.

Unterrichtstag, Pausen

VormittagsunterrichtNachmittagsunterricht
1. Stunde8.00 –  8.45Pause13.00 – 13.15
2. Stunde8.45 –  9.307. Stunde13.15 – 14.00
1. Pause9.30 –  9.458. Stunde14.00 – 14.45
3. Stunde9.45 – 10.309. Stunde14.45 – 15.30
4. Stunde10.30 – 11.15Pause15.30 – 15.45
2. Pause11.15 – 11.3010. Stunde15.45 – 16.30
5. Stunde11.30 – 12.1511. Stunde16.30 – 17.15
6. Stunde12.15 – 13.0012. Stunde17.15 – 18.00

 

Schülerinnen und Schüler ohne Nachmittagsunterricht haben weiterhin nach der 6. Stunde, in einigen Fällen nach der 7. Stunde Unterrichtsschluss. Für alle Schüler mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht wird entweder die Zeit von 12:15 Uhr bis 13:00 Uhr (6. Stunde) oder die von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Mittagspause) von Unterricht freigehalten. Wenn ein Schüler nach 6 Vormittagsstunden in der 7. Stunde Wahlunterricht besucht, braucht keine verpflichtende Mittagspause eingeplant zu sein; anderes gilt natürlich, wenn er auch in der 8. und weiteren Stunden Unterricht hat.

Instrumentalunterricht

Das Fach Musik ist am CEG Kernfach. Hierzu gehört auch das Erlernen eines Instruments. Zugelassen sind dabei zur Zeit folgende Instrumente für den Pflichtunterricht:

Cello, Euphonium, Fagott, Gitarre, Harfe, Horn, Klarinette, Klavier, Kontrabass, Oboe, Orgel, Posaune, Querflöte, Saxophon, Trompete, Tuba, Violine, Viola

Der Instrumentalunterricht an der Schule findet in Kleingruppen von 2 – 3 Schüler/-innen statt, wird in den Randstunden und am Nachmittag erteilt und ist kostenlos. Instrumente und Notenmaterial müssen von den Eltern selbst beschafft werden. Nur bei den Streichinstrumenten (Violine, Viola, Cello und Kontrabass) sind auch Leihinstrumente von der Schule erhältlich.

Auf besonderen Wunsch ist es möglich, den Instrumentalunterricht außerhalb der Schule privat zu nehmen („externer Unterricht“), wobei die Schülerinnen und Schüler zur Benotung zweimal im Halbjahr in der Schule vorspielen müssen. Im Einzelfall wird das Erlernen eines Zweitinstruments ab der 7. Klasse von der Schule unterstützt und der Unterricht finanziert. Dies ist bei besonderer Eignung und bei Instrumenten, wo die Kapazitäten nicht ausgeschöpft wurden, möglich.

Bei der Wahl des Pflichtinstruments ist neben der Eignung und der Neigung auch die Unterrichtskapazität an der Schule ein Kriterium. Bei der Neuanmeldung ist daher immer auch ein alternatives Pflichtinstrument zu benennen. Ein Anspruch auf freie Instrumentenwahl bei der Anmeldung besteht nicht!

Das Musizieren in der Gruppe ist ein wichtiges Anliegen der musischen Erziehung. Daher bietet das CEG für die verschiedenen Altersstufen differenzierte Möglichkeiten zu Chorgesang und Instrumentalspiel an.

 

Häufig gestellte Fragen zu Musik und Instrumentalunterricht am musischen Gymnasium

Ist eine besondere musikalische Eignung notwendig?

Das Musische Gymnasium bildet keine „Musiker“ aus. Ein musikalisches Interesse und eine echte Bereitschaft zum Erlernen eines Instrumentes sind aber Voraussetzungen für eine erfolgreiche Schullaufbahn. Als Nachweis für die Eignung zum Übertritt an ein Musisches Gymnasium ist die Note 1 oder 2 in Musik im Übertrittszeugnis notwendig. Liegt keine Musiknote vor oder ist diese schlechter als 2 ist ein kurzer Musikalitäts-Test als Nachweis der Eignung notwendig.

Braucht mein Kind auf dem Instrument Vorkenntnisse?

Vorkenntnisse im Pflichtinstrument sind nicht notwendig! Allerdings ist Erfahrung im Instrumentalspiel sehr vorteilhaft!

Kann mein Kind auch außerhalb der Schule seinen Instrumentalunterricht nehmen?

Ja. Außerschulischer Instrumentalunterricht kann auf Antrag genehmigt werden. Zur Benotung müssen die Schüler/innen ein- oder zweimal im Halbjahr vorspielen.

Soll mein Kind den Instrumentalunterricht außerhalb der Schule beibehalten, wenn es für den Gruppenunterricht in der Schule angemeldet ist?

In vielen Fällen ergänzen sich die Unterrichtseinheiten innerhalb und außerhalb der Schule. Schulischer Gruppenunterricht und privater Einzelunterricht sind zwei Lernphasen pro Woche, die den Lernprozess intensivieren können.

Findet der Instrumentalunterricht am Vormittag statt?

Der Instrumentalunterricht findet überwiegend am Nachmittag statt. Unsere Fünftklässler werden dabei bevorzugt in Randstunden eingeteilt.

Wie groß sind die Instrumentalgruppen?

Der Instrumentalunterricht findet in einer Gruppenstärke von 2 – 3 Schülerinnen und Schülern statt.

Wie viel muss mein Kind üben?

Die Anfänger in der 5. Klasse sollten mit einer täglichen Übezeit zwischen 20 und 30 Minuten rechnen.

Muss mein Kind auch singen können?

Das Singen spielt am Musischen Gymnasium eine wichtige Rolle. In jeder Jahrgangsstufe wird im Klassenunterricht gesungen und an der Gesangstechnik gearbeitet. Ein Vorsingen geht in die Musiknote ein. Natürlich gibt es für alle Altersstufen Chöre an der Schule!

Zeugnisse – Vorrücken

Die Bestimmungen im Einzelnen sind der „Schulordnung für die Gymnasien in Bayern“ (GSO) zu entnehmen, die ab Schuljahr 2007/08 eine neue Form hat; wichtige Bestimmungen (z. B. Wiederholungsverbote) sind dem BayEUG (Unterrichts- und Erziehungsgesetz) zu entnehmen. Der Text steht jeweils im Netz unter: www.verwaltung.bayern.de

Über die Bildung der Jahresfortgangsnote in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 gibt § 60 GSO die folgenden Regelungen vor:

(1) In Fächern mit Schulaufgaben wird die Jahresfortgangsnote aus einer Gesamtnote für die großen Leistungsnachweise und aus einer Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise sind die schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Leistungen angemessen zu gewichten. In Fächern mit zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 1 : 1. In Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1.

(2) In Fächern ohne Schulaufgaben ergibt sich die Jahresfortgangsnote aus den kleinen Leistungsnachweisen. …

(4) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schul- oder Hochschulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt und ist eine eindeutige fachliche Zuordnung möglich, so können diese auf Antrag in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.

§ 62 GSO gibt Auskunft, ob das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht ist oder nicht.

Das Grundprinzip lautet:

Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist.

Es gibt jedoch eine ganze Reihe von “Unterstützungsmöglichkeiten, auf welche die folgende Übersicht eingeht (sortiert nach Notengrenzen).

JgstJedes NotenbildVorrücken auf Probe1
5„wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass (der Schüler im Falle des Vorrückens auf Probe) im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht“. Probezeit in der Regel bis 15. Dezember; bei deren Nichtbestehen Geltung als Wiederholung
6
7
8
9
10siehe unten: dritte Tabelle
11siehe unten: dritte Tabelle
Jgstzweimal 5 oder einmal 6Besondere Prüfung zur Mittleren Reife2
5---
6---
7---
8---
9---
10Prüfung mit zentralen Aufgaben in Deutsch, Englisch3, Mathematik4; bestanden bis 4/4/4 oder 5/3/4
Jgstzweimal 5 (davon nur einmal 5 in Kernfächern)5 oder (nicht in Kernfächern) einmal 6Vorrücken auf Probe6
5keine bestimmte Notenkonstellation vorausgesetzt: siehe oben erste Tabelle
6
7
8
9
10„wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass (der Schüler im Falle des Vorrückens auf Probe) im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht“ (in 11: dass er das Abitur erreicht). Probezeit in der Regel bis 15. Dezember; bei deren Nichtbestehen Geltung als Wiederholung
Jgsthöchstens in drei Fächern eine schlechtere Note als 4; davon in den Kernfächern höchstens zweimal Note 5 oder einmal Note 6Nachprüfung7
5keine Nachprüfung
6Nachprüfung in den Fächern, die schlechter als 4 waren; dann Anwendung der Vorrückungsbestimmungen und neues Zeugnis
7
8
9
10keine Nachprüfung, Möglichkeit des Notenausgleichs nach § 63a GSO
1 nicht, wenn diese Jahrgangsstufe schon einmal nicht bestanden wurde. Neben dem Vorrücken auf Probe aus Leistungsgründen gibt es weiterhin dasjenige aus Krankheitsgründen

3 Die zweite Fremdsprache wäre wählbar; sie würde dann aber auf dem Niveau einer ersten Fremdsprache geprüft.

4 Antragstermin nicht versäumen: spätestens 1 Woche nach dem Zeugnis; Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung nur nach Wiederholung der Klasse möglich, wenn Zulassungsbestimmungen wieder erfüllt. Die erworbene „Mittlere Reife“ berechtigt nicht zum Besuch der Oberstufe des Gymnasiums. Die 10. Klassen und ihre Eltern werden im Laufe des Schuljahres gesondert informiert.

5 Kernfächer sind bei uns Deutsch, Englisch, Latein, Mathematik, Physik und Musik. Alle anderen Fächer sind Vorrückungsfächer, außer Sport. Die Intensivierungsstunden werden nicht in die Notenbildung einbezogen.

6 nicht wenn schon einmal diese Jahrgangsstufe nicht bestanden. Neben dem Vorrücken auf Probe aus Leistungsgründen gibt es weiterhin dasjenige aus Krankheitsgründen.

7 nicht bei Durchlauf durch die jetzige Jahrgangsstufe zum zweiten Mal; nicht bei Note 6 in Deutsch; Antragstermin nicht versäumen: eine Woche nach Zeugnistermin

8 Ausnahme: der Fall der Befreiung von der Abweisung

9 Die Regeln des Art. 53 Abs. 3 BayEUG für die Abweisung vom Gymnasium besagen: keine Wiederholung der schon wiederholten Klasse, keine Wiederholung aufeinander folgender Klassen, keine Wiederholung von Jahrgangsstufe 7 nach bereits wiederholter 5. Klasse.

10 Die Höchstausbildungsdauer ist dann überschritten, wenn ein Schüler bereits 2 Schuljahre „zu viel“ am Gymnasium gemacht hat; dabei werden Pflichtwiederholungen und nicht freiwillige Wiederholungen/ Rücktritte gleich gewertet. Das Alter des Schülers oder der Zeitpunkt des Übertritts ins Gymnasium wird berücksichtigt.

Vertretungsplan

Über alle Veränderungen gegenüber dem regulären Stundenplan wird am Digitalen Schwarzen Brett, das sich im Erdgeschoss im Eingangsbereich West sowie im Erdgeschoss des Neubaus befindet, informiert. Nur was dort steht, gilt. Die Schüler müssen vor dem Nachhausegehen dort nachschauen, ob am nächsten Tag für ihre Klasse eine Veränderung eintritt, insbesondere ob der Unterricht früher schließt. Sie haben die Pflicht, es auch ihren Eltern zu sagen. Dies gilt auch, wenn etwa eine Sprechstunde nicht gehalten werden kann.

Verkehrserziehung, Unfallvermeidung

Fordern Sie bitte Ihre Kinder zu verkehrsgerechtem Verhalten auf dem Schulweg auf. Viele Schülerinnen und Schüler müssen täglich zu den Hauptverkehrszeiten die Henke- oder die Fahrstraße überqueren. Ermahnen Sie Ihr Kind, die Fußgängerüberwege an den Ampelanlagen zu benützen, und zwar mit größter Vorsicht!

Kinder und Jugendliche, die mit dem Bus oder der Bahn fahren, sind beim Ein- und Aussteigen wie auch im Bus oder Bahn selbst zu ordentlichem Verhalten verpflichtet.

Wir bitten alle Eltern, bei ihren Fahrrad fahrenden Kindern auf das Tragen von Helmen hinzuwirken, damit die Verletzungsgefahren verringert werden. Besonderes Augenmerk hat natürlich auch der Verkehrssicherheit der Fahrräder zu gelten, hier insbesondere den Bremsen und der Beleuchtung. Das Fahrradfahren im Schulhof ist aus Sicherheitsgründen verboten. Die Fahrräder müssen auf dem Schulhof geschoben und abgestellt werden. Der Abstellplatz für Mopeds und Motorräder befindet sich an der Ecke Henke-/Raumerstraße.

Um Gesundheits- und Sicherheitsfragen geht es auch beim Jugendarbeitsschutz: Von Nebentätigkeiten während der Schulzeit möchten wir ausdrücklich abraten. Auch der Ferienarbeit stehen wir skeptisch gegenüber, denn wer in der Schule etwas leisten muss, soll die Ferien zur Erholung nützen. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist die Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern, die weniger als 15 Jahre alt sind oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, grundsätzlich nicht möglich.

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