Seite wählen

MODUS-21

MODUS-21 war ein Kooperationsprojekt des Bayerischen Kultusministeriums und der Stiftung Bildungspakt Bayern. Der durch die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und das ISB wissenschaftlich begleitete Modellversuch für unterschiedliche Schularten begann im Schuljahr 2002/03 und wurde im Juli 2007 abgeschlossen.

Dabei standen vier Arbeitsfelder im Blickpunkt:

  1. Qualität von Unterricht und Erziehung
  2. Personalmanagement und Personalführung
  3. Inner- und außerschulische Partnerschaften
  4. Sachmittelverantwortung

30 erprobte und positiv bewertete Maßnahmen der MODUS21-Schulen wurden bereits mit Beginn des Schuljahres 2005/06 für alle Schulen freigegeben. Die Auswahl geeigneter Maßnahmen aus den Bereichen Schulorganisation, Individualförderung, Leistungserhebung sowie Personalführung und Personalmanagement des Projekts steht den Schulen dabei frei. In welchen Fächern am CEG Modus-21-Maßnahmen getroffen werden, können Sie der Tabelle unter Leistungsnachweise, große entnehmen.

Freundeskreis

Der Verein der Freunde des Christian-Ernst-Gymnasiums ist ein eingetragener (Förder-) Verein seit 1965. Gemäß Satzung fördert er das Leben und den Ausbau der Schule. Die finanzielle Basis hierfür bilden die Beiträge der Mitglieder (Eltern und Ehemalige) und Spenden. Ein gewähltes Gremium aus Eltern, Lehrkräften und ehemaligen Schülern – das Kuratorium – entscheidet über die Vergabe vorhandener Mittel. Weitere Informationen finden Sie hier.

Hausordnung

Auszüge aus der Hausordnung

  • Gegenseitige Achtung, Rücksichtnahme und Gewaltfreiheit sind die wichtigsten Voraussetzungen für ein gutes Zusammenleben aller am Schulleben Beteiligten. Auftretende Konflikte lassen sich fair und sach­­lich, vor allem gewaltfrei lösen. Helfen können hierbei Klassensprecher, die Schülermit­ver­ant­wor­tung (SMV), Tutoren, aber auch die Klassenleitung, die Verbindungslehrer, die Stufen­be­treuer und die Schul­­leitung.
  • Jeder soll das Eigentum des anderen achten. Neben dem privaten verlangt auch das öffentliche Eigentum eine rücksichtsvolle Behand­lung. Ein­richtungsgegenstände und Unterrichtsmittel sind schonend zu behandeln. Das Glei­che gilt für die Wände des Schulhauses. Fahrlässiges oder vorsätzliches Beschädigen schulischer Einrich­tungen zieht in jedem Fall Ordnungsmaßnahmen oder soziale Dienste und Schadenersatz­an­sprü­­che nach sich.
  • Entsprechend der Schul- und Hausordnung dürfen weder gefährliche Gegen­stände noch solche, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können, mitgebracht werden. Wir werden solche Dinge einstweilen dem Schüler oder der Schülerin wegnehmen und erst später an die Erziehungsberechtigten zurückgeben. Bitte werfen Sie ein Auge darauf: Spielzeug, Messer oder gar „Softair“-Waffen gehören nicht in die Schule! Bei bestimmten Waffen (Faustmesser, Butterfly-Messer, Wurfsterne, Fallmesser, bestimmte Elektroschocker) ist bereits der Besitz strafbar.
  • Rechtzeitiges Erscheinen zum Unterricht bedeutet, dass man nicht erst um 8.00 Uhr oder ganz knapp vorher kommt. Andererseits sollte ein sehr frühes Erscheinen vermieden werden, da die Klassenzimmer und die Gänge i.d.R. erst  um 7.45 Uhr betreten werden dürfen. Schülerinnen und Schüler, die vorher kommen müssen, halten sich im Hauptbau im Mitteltrakt des Erdgeschosses auf.
  • Handys, Smartphones und sämtliche andere digitale Speichermedien müssen nicht nur im Unterricht, sondern auch außerhalb des Unterrichts und auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet bleiben. Im anderen Falle werden sie dem Schüler oder der Schülerin abgenommen und am Ende des Schultages wieder ausgehändigt. Selbstverständlich ist auch jede Verwendung der Foto-, Film- oder der akustischen Aufnahmefunktion in der Schule und auf dem gesamten Schulgelände verboten. Wenn eine besondere Veranlassung besteht (z.B. wenn Schüler ihre Eltern anrufen sollen), kann eine Lehrkraft dies erlauben. Sie muss jedoch ausdrücklich vorher um Erlaubnis gebeten werden. Bei schriftlichen Leistungsnachweisen müssen digitale Speichermedien ab der 8. Jahrgangsstufe vor Beginn der Arbeit abgegeben werden („Handyboxen“). Bei der Abiturprüfung gelten noch strengere Regelungen: Das Handy darf nicht mit in den Prüfungsraum genommen werden. Während der Prüfung  kann es im Sekretariat verwahrt werden. Jeder Verstoß gegen diese Regeln wird als Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel und damit als Unterschleif gewertet, mit der zwingenden Folge, dass zumindest die betroffene Prüfung mit Note 6 bewertet wird.
  • Halten Sie Ihr Kind zu Sauberkeit im persönlichen Bereich und in der Gemeinschaft an. Jeder einzelne Schüler muss daran mitwirken, dass der eigene Platz und die Schule als Ganzes rein gehalten werden. – Die Lehrkräfte vergewissern sich gegen Ende des Unterrichts am Vormittag und am Nachmittag, dass am Boden und unter den Schülerbänken keine Papierreste usw. mehr liegen.
  • Alle Schulmitglieder sind ferner verpflichtet, an der Mülltrennung mitzuwirken. Im Sinne der Schonung der Umwelt sind wir bestrebt, die Müllmenge zu reduzieren. Wir bitten deshalb die Eltern, ihren Kindern keine Pausenverpflegung mitzugeben, die aufwändige Verpackungen hat. Aus Sicherheitsgründen dürfen Glasflaschen nicht aus der Pause mit in die Klassenzimmer oder in die Umkleiden der Sporthalle genommen werden.
  • Das Rauchen sowie die Einnahme alkoholischer Getränke sind auf dem gesamten Schul­ge­lände (Schulhaus, Pausenhof, Rasenplatz, u.U. angemietete Räume, Sport- und Schwimm­­­halle), auch in den Einfahrten / vor den Eingängen sowie auf den Unterrichts­we­gen (z.B. zum Sportunterricht) verboten. Bei Nichtbeachtung der Verfügung muss mit Ordnungsmaßnahmen gerechnet werden. Dies gilt wegen Schädigung des Ansehens der Schule auch dann, wenn das Rauchen / der Alkoholkonsum in zeitlicher und örtlicher Nähe zum Unterrichtsbetrieb außerhalb des Schulgeländes erfolgt (z.B. vor den Schuleingängen, vor und gegenüber dem Schulhoftor). Selbstverständlich sind auch die übrigen gesetzlichen Rauchverbote (z.B. gemäß Jugendschutzbestimmungen) einzuhalten. Die Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren und das Rauchen in der Öffentlichkeit ist ab dem 01.09.07 von 16 auf 18 Jahre angehoben worden.
  • An jeder Schule ist eine Lehrkraft damit betraut, den mit Suchtmitteln und Drogen zusammenhängenden Fragen nachzugehen und vor allem für Schüler, die in Not geraten sind, Ansprechpartner zu sein. An unserer Schule ist dies Frau Schönig. Die „Beauftragten für die Suchtprävention“ unterliegen einem besonderen Beratungsgeheimnis.

Kopfläuse

Sollte bei Ihrem Kind ein Läusebefall festgestellt worden sein, informieren Sie uns bitte umgehend. Die Schule darf erst wieder besucht werden, wenn nach einer richtigen Behandlung eine Weiterverbreitung der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Hierüber ist der Schule eine Bestätigung abzugeben (Formular im Download-Bereich unserer Homepage erhältlich).

Als Vorsichtsmaßnahme empfehlen wir Ihnen, die Kopfhaut Ihres Kindes regelmäßig zu beobachten. Um Weiterverbreitung nicht zu fördern, empfiehlt es sich z.B., lange Haare nicht offen zu tragen. Falls Sie Läuse oder Nissen (Eier) entdeckt haben, suchen Sie bitte mit Ihrem Kind einen Arzt auf, damit er das Nötige veranlassen kann. Im Falle eines Befalls sollten alle Mitglieder einer Familie sorgfältig kontrolliert und der Befall behandelt werden.

Weitergehende Informationen finden Sie z.B. in Informationsblättern des Gesundheitsamtes Erlangen und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Leistungsnachweise, kleine

Die Bestimmungen der Schulordnung über die kleinen Leistungsnachweise sind folgende (§ 23 GSO):

(1) Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate.

(2) Schriftliche Leistungsnachweise sind insbesondere Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte; dafür gilt: Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt, beziehen sich auf höchstens zehn unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 30 Minuten betragen. Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt, beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 20 Minuten betragen. Fachliche Leistungstests, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 zentral oder schulintern gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 45 Minuten betragen. Für Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten § 22 Abs. 6 bis 8 entsprechend.

(3) Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungen bewertet werden.

Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate. Schriftliche Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte. Die Aufzählung der mündlichen „kleinen Leistungsnachweise“ in der GSO ist nicht abschließend; zulässig sind daher z.B. auch Präsentationen.

Die Gewichtung der kleinen Leistungsnachweise untereinander ist durch die Schulordnung nicht vorgeschrieben. Sie wird von der Lehrkraft festgelegt und rechtzeitig (z.B. vor einer Stegreifaufgabe, vor einer Serie von Referaten etc.) der Klasse mitgeteilt. Zeitaufwändigere und komplexere Aufgaben werden in der Regel stärker gewichtet werden müssen. Das gilt vor allem für die Kurzarbeiten, die nicht mehr, wie früher, mit den Schulaufgaben verrechnet werden, sondern Teil der Gruppe der „kleinen Leistungsnachweise“ sind.

Stegreifaufgaben werden nicht angesagt. Sie können Stoffinhalte der beiden vorausgegangenen Stunden sowie Grundwissen umfassen. Nicht mitschreiben muss ein/e Schüler/in, der/die in der letzten Stunde vor der Stegreifaufgabe gefehlt hat bzw. am Tag der Stegreifaufgabe an einer Schulaufgabe teilnimmt.

In der Oberstufe können in allen Kursen Stegreifaufgaben geschrieben werden.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner