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Entschuldigung bei Krankheit

Aufgrund der Erfahrungen mit vielen zu spät eingereichten Entschuldigungen wird eindringlich auf die Schulordnung (§ 20 BaySchO) verwiesen. Beachten Sie bitte Folgendes:

  • Ist Ihr Kind erkrankt, verständigen Sie die Schule bitte vor 8.00 Uhr per Meldung über den Schulmanager, per Fax (09131/53303-11) oder telefonisch (Tel. 09131/53303-0); dies gilt auch für Schüler/-innen der Oberstufe! Erst volljährige Schüler/-innen sind berechtigt, die Entschuldigung selbst vorzunehmen. Eine mündliche Entschuldigung lediglich durch eine(n) Mitschüler/in oder ein Geschwisterkind ist unzureichend. Mitschüler/innen oder Geschwisterkinder können jedoch die schriftliche Krankmeldung der Erziehungsberechtigten im Sekretariat abgeben. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu meldepflichtigen Krankheiten.
  • Bei längerer Krankheit ist der Schule spätestens am 3. Tag über die (rein) mündliche Meldung hinaus eine schriftliche Entschuldigung zuzuleiten (Meldung per Schulmanager reicht aus), auf der das voraussichtliche Datum des Wiederkommens vermerkt ist. Falls die Erkrankung länger als 10 Tage dauert, erbitten wir zusätzlich eine Bestätigung des behandelnden Arztes. Bei noch fortdauernder Krankheit sollte darauf die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit angegeben sein.
  • Spätestens drei Tage nach Wiedererscheinen nach der Krankheit ist eine schriftliche Entschuldigung für den gesamten Abwesenheitszeitraum im Sekretariat abzugeben. Wenn eine rechtzeitige schriftliche Entschuldigung fehlt, müssen anfallende angekündigte Leistungserhebungen (z. B. Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Referate) mit Note 6 bzw. mit 0 Punkten bewertet werden (§ 26 (4) GSO).
  • Wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse auffällig häufen, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Attests verlangen. Ein ärztliches oder schulärztliches Attest kann nur dann als genügender Nachweis anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Erkrankungszeit getroffen hat.
  • In der Oberstufe muss beim Versäumnis von angekündigten Leistungsnachweisen (z.B. Schulaufgaben, Kurzarbeiten) ein ärztliches Attest, das am gleichen Tag ausgestellt ist, vorgelegt werden. Ein im Nachhinein ausgestelltes ärztliches Attest wird nicht anerkannt! Das Attest ist spätestens am dritten Tag nach der Abwesenheit von der angekündigten Leistungserhebung im Oberstufenbüro vorzulegen.

Häufig verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Schülers/einer Schülerin im Laufe des Vormittags so erheblich, dass er/sie dem Unterricht nicht mehr folgen kann. In einem solchen Fall muss er sich im Sekretariat (Frau Baer oder Frau Heidrich) melden. Wenn es sich um kleinere „Wehwehchen“ handelt, werden die Schüler dort betreut und, wenn es ihnen besser geht, wieder in den Unterricht geschickt. Handelt es sich um ernstere Fälle, so ruft das Sekretariat zu Hause oder an Ihrem Arbeitsplatz an und bittet Sie, Ihr Kind abzuholen oder, falls Sie verhindert sind, uns zu ermächtigen, für Ihr Kind ein Taxi zu bestellen. Keine Schülerin und kein Schüler darf ohne Abmeldung das Haus verlassen. Die vorzeitige Entlassung muss vom Fachlehrer und später von den Eltern gegengezeichnet werden.

Im Hinblick auf die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Elternhaus und Schule bittet die Schulleitung die Erziehungsberechtigten dringend um eine ggf. kritische Überprüfung von Entschuldigungsgründen der Schüler, damit leichtfertiges Schulschwänzen unterbunden und Schüler, Eltern und Schulleitung von den Unannehmlichkeiten der disziplinären Ahndung verschont bleiben.

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