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In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.

Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen (z.B. Besuchsverbote, Mitteilungspflicht), die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie nachfolgend informieren.

Gesetzliche Besuchsverbote

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn es an einer der folgenden Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht:

  • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose
  • bakterieller Ruhr (Shigellose)
  • Cholera
  • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
  • Diphtherie
  • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
  • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
  • Keuchhusten (Pertussis)
  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)
  • Krätze (Skabies)
  • Masern
  • Meningokokken-Infektionen
  • Mumps
  • Pest
  • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
  • Typhus oder Paratyphus
  • Windpocken (Varizellen)
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)

Bei Kopflausbefall darf die Schule erst wieder besucht werden, wenn nach einer richtigen Behandlung eine Weiterverbreitung der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Hierüber ist der Schule eine Bestätigung abzugeben (Formular im Download-Bereich unserer Homepage erhältlich). Jeder Befall muss unverzüglich der Schule gemeldet werden.

Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach überstandener Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen:

  • Cholera-Bakterien
  • Diphtherie-Bakterien
  • EHEC-Bakterien
  • Typhus- oder Paratyphus-Bakterien
  • Shigellenruhr-Bakterien

Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht:

  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose
  • bakterielle Ruhr (Shigellose)
  • Cholera
  • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
  • Diphtherie
  • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
  • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)
  • Masern
  • Meningokokken-Infektionen
  • Mumps
  • Pest
  • Typhus oder Paratyphus
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)

Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Wir bitten Sie aber, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Mitteilungspflicht

Muss ein Kind aus den zuvor genannten Gründen zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie bitte unverzüglich die Schule und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Beispielsweise müssen wir in einem solchen Fall die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Zusätzlich zu den oben aufgeführten Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz bitten wir Sie auch, uns mitzuteilen, falls Ihr Kind an Influenza (Grippe) erkrankt ist. Dabei ist zu beachten, dass nicht jeder grippale Infekt eine Influenza ist; bei Verdacht auf Influenza (schweres Krankheitsgefühl, hohes Fieber, Kopfschmerz, Husten) sollte ein Arzt aufgesucht werden, um eine Diagnose zu stellen.

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Vorbeugung ansteckender Krankheiten

Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.
Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.

Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Liegt durch Impfungen ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben.

Krankwirkende Kinder (Fieber, Appetitlosigkeit) sollten zu Hause gelassen werden, um eine Infektion anderer in der Schule zu vermeiden.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

Die obigen Informationen basieren auf den Belehrungsbögen des Robert-Koch-Instituts. Diese finden Sie (auch in mehreren anderen Sprachen) als PDF-Download unter http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Belehrungsbogen/belehrungsbogen_node.html.

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