Die Bestimmungen im Einzelnen sind der „Schulordnung für die Gymnasien in Bayern“ (GSO) zu entnehmen, die ab Schuljahr 2007/08 eine neue Form hat; wichtige Bestimmungen (z.B. Wiederholungsverbote) sind dem BayEUG (Unterrichts- und Erziehungsgesetz) zu entnehmen. Der Text steht jeweils im Netz unter: www.verwaltung.bayern.de
Über die Bildung der Jahresfortgangsnote in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 gibt § 60 GSO die folgenden Regelungen vor:
(1) In Fächern mit Schulaufgaben wird die Jahresfortgangsnote aus einer Gesamtnote für die großen Leistungsnachweise und aus einer Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise sind die schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Leistungen angemessen zu gewichten. In Fächern mit zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 1 : 1. In Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1.
(2) In Fächern ohne Schulaufgaben ergibt sich die Jahresfortgangsnote aus den kleinen Leistungsnachweisen. …
(4) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schul- oder Hochschulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt und ist eine eindeutige fachliche Zuordnung möglich, so können diese auf Antrag in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.
§ 62 GSO gibt Auskunft, ob das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht ist oder nicht.
Das Grundprinzip lautet:
Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist.
Es gibt jedoch eine ganze Reihe von “Unterstützungsmöglichkeiten“, auf welche die folgende Übersicht eingeht (sortiert nach Notengrenzen).
| Jgst | Jedes Notenbild | Vorrücken auf Probe1 |
| 5 | „wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass (der Schüler im Falle des Vorrückens auf Probe) im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht“. Probezeit in der Regel bis 15. Dezember; bei deren Nichtbestehen Geltung als Wiederholung | |
| 6 | ||
| 7 | ||
| 8 | ||
| 9 | siehe unten: dritte Tabelle | |
| 10 | siehe unten: dritte Tabelle | |
| 11 | siehe unten: dritte Tabelle | |
| Jgst | zweimal 5 oder einmal 6 | Besondere Prüfung zur Mittleren Reife2 |
| 5 | --- | |
| 6 | --- | |
| 7 | --- | |
| 8 | --- | |
| 9 | --- | |
| 10 | Prüfung mit zentralen Aufgaben in Deutsch, Englisch3, Mathematik4; bestanden bis 4/4/4 oder 5/3/4 | |
| 11 | --- | |
| Jgst | zweimal 5 (davon nur einmal 5 in Kernfächern)5 oder (nicht in Kernfächern) einmal 6 | Vorrücken auf Probe6 |
| 5 | keine bestimmte Notenkonstellation vorausgesetzt: siehe oben erste Tabelle | |
| 6 | ||
| 7 | ||
| 8 | ||
| 9 | „wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass (der Schüler im Falle des Vorrückens auf Probe) im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht“ (in 11: dass er das Abitur erreicht). Probezeit in der Regel bis 15. Dezember; bei deren Nichtbestehen Geltung als Wiederholung | |
| 10 | ||
| 11 | ||
| Jgst | höchstens in drei Fächern eine schlechtere Note als 4; davon in den Kernfächern höchstens zweimal Note 5 oder einmal Note 6 | Nachprüfung 7 |
| 5 | keine Nachprüfung | |
| 6 | Nachprüfung in den Fächern, die schlechter als 4 waren; dann Anwendung der Vorrückungsbestimmungen und neues Zeugnis | |
| 7 | ||
| 8 | ||
| 9 | ||
| 10 | keine Nachprüfung | |
| 11 | keine Nachprüfung | |
| Jgst | für den letzten Jahrgang des neunjährigen Gymnasiums (im Schuljahr 2008/09 die Jahrgangsstufe 11) |
| 10 | Beim Wiederholen kann auf Antrag in allen Vorrückungsfächern eine Nachholfrist mindestens bis zum Halbjahr gewährt werden.Ein Nichtbestehen im letzten Jahrgang des neunjährigen Gymnasiums gilt nicht als Pflichtwiederholung mit Relevanz für eine spätere Abweisung8. Ein freiwilliges Wiederholen würde jedoch einbezogen werden. Wenn die Gründe der Abweisung vom Gymnasium9 bereits im Bereich des neunjährigen Gymnasiums angefallen sind, gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen. Beim letzten Jahrgang des neunjährigen Gymnasiums bleibt die Höchstausbildungsdauer des neunjährigen Gymnasiums (11 Jahre) erhalten.10 Dies bezieht sich sowohl auf Pflicht- als auch auf freiwillige Wiederholungen. Schüler des letzten Jahrgangs des neunjährigen Gymnasiums können anstelle einer Wiederholung des gleichen Schuljahres zusätzlich um ein weiteres Jahr freiwillig zurücktreten. |
1 nicht, wenn diese Jahrgangsstufe schon einmal nicht bestanden wurde. eben dem Vorrücken auf Probe aus Leistungsgründen gibt es weiterhin dasjenige aus Krankheitsgründen
2 Im Schuljahr 2007/08 war die Teilnahme an der Besonderen Prüfung für Nichtbesteher der 10. Jahrgangsstufe ohne Rücksicht auf das Notenbild möglich. Dabei handelte sich jedoch um eine Sondermaßnahme, die ihren Hintergrund darin hatte, dass die 10. Klasse der letzte Jahrgang des neunjährigen Gymnasiums war.
3 Die zweite Fremdsprache wäre wählbar; sie würde dann aber auf dem Niveau einer ersten Fremdsprache geprüft.
4 Antragstermin nicht versäumen: spätestens 1 Woche nach dem Zeugnis; Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung nur nach Wiederholung der Klasse möglich, wenn Zulassungsbestimmungen wieder erfüllt. Die erworbene „Mittlere Reife“ berechtigt nicht zum Besuch der Oberstufe des Gymnasiums. Die 10. Klassen und ihre Eltern werden im Laufe des Schuljahres gesondert informiert.
5 Kernfächer sind bei uns Deutsch, Englisch, Latein, Mathematik, Physik und Musik. Alle anderen Fächer sind Vorrückungsfächer, außer Sport. Die Intensivierungsstunden werden nicht in die Notenbildung einbezogen.
6 nicht wenn schon einmal diese Jahrgangsstufe nicht bestanden. Neben dem Vorrücken auf Probe aus Leistungsgründen gibt es weiterhin dasjenige aus Krankheitsgründen.
7 nicht bei Durchlauf durch die jetzige Jahrgangsstufe zum zweiten Mal; nicht bei Note 6 in Deutsch; Antragstermin nicht versäumen: eine Woche nach Zeugnistermin
8 Ausnahme: der Fall der Befreiung von der Abweisung
9 Die Regeln des Art. 53 Abs. 3 BayEUG für die Abweisung vom Gymnasium besagen: keine Wiederholung der schon wiederholten Klasse, keine Wiederholung aufeinander folgender Klassen, keine Wiederholung von Jahrgangsstufe 7 nach bereits wiederholter 5. Klasse.
10 Die Höchstausbildungsdauer ist dann überschritten, wenn ein Schüler bereits 2 Schuljahre „zu viel“ am Gymnasium gemacht hat; dabei werden Pflichtwiederholungen und nicht freiwillige Wiederholungen/ Rücktritte gleich gewertet. Das Alter des Schülers oder der Zeitpunkt des Übertritts ins Gymnasium wird berücksichtigt.
- Die Schüler können formalrechtlich die Jahrgangsstufe 11 im achtjährigen Gymnasium wiederholen und damit in die Qualifikationsphase der Oberstufe eintreten, da die im neunjährigen Gymnasium erworbene Vorrückungserlaubnis in Jahrgangsstufe 11 auch im achtjährigen Gymnasium ihre Gültigkeit behält. Die Schulen werden gebeten, bei der Beratung der Schüler im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund des vorliegenden Leistungsbildes ein erfolgreiches Durchlaufen der Qualifikationsphase des achtjährigen Gymnasiums erwartet werden kann oder ob es für die Schüler aussichtsreicher erscheint, die Jahrgangsstufe 10 des achtjährigen Gymnasiums als Einführungsphase der neuen Oberstufe freiwillig zu wiederholen. § 33a GSO kann für die Jahrgangsstufe 11 des achtjährigen Gymnasiums aufgrund der besonderen Bedingungen der Qualifikationsphase im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der GSO keine Anwendung finden.
- Die Schüler der Jahrgangsstufe 11 des neunjährigen Gymnasiums, die die Jahrgangsstufe 10 im achtjährigen Gymnasium freiwillig wiederholen bzw. zum Halbjahr freiwillig in diese zurücktreten, gelten nicht als Wiederholungsschüler und müssen keine Vorrückungserlaubnis in Jahrgangsstufe 11 erwerben.




