Christian-Ernst-Gymnasium Erlangen

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Leistungsnachweise, Schulordnung

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Die Gymnasialschulordnung enthält die folgenden Grundsätze zu Leistungserhebungen (§ 53 Abs. 1 und 2):

(1) Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben. Kleine Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests, Praktikumsberichte, Projekte sowie mündliche und praktische Leistungen. In der Kursphase des neunjährigen Gymnasiums ist die Facharbeit ein zusätzlicher Leistungsnachweis.

(2) Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen und entscheidet über prüfungsfreie Zeiten; das Schulforum ist zu hören; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise sollen in allen Vorrückungsfächern gefordert werden und sollen sich auch auf Grundwissen beziehen. In den Fächern Kunst, Musik, Textilarbeit mit Werken und Hauswirtschaft können ersatzweise praktische Leistungen gefordert werden. Zahl, Art und Terminierung der Leistungserhebungen liegen ansonsten im pädagogischen Ermessen der Lehrkräfte.

Durch die neue Terminologie „große“ und „kleine“ Leistungsnachweise ist die frühere, etwas unscharfe Abgrenzung zwischen „schriftlichen“ und „mündlichen“ (z.B. die Stegreifaufgaben enthaltenden) Leistungsnachweisen abgelöst. Der Grundsatz der Einbeziehung des Grundwissens unterstützt das nachhaltige Lernen über die Einzelstunde hinaus.

Die folgenden allgemeinen Bestimmungen betreffen Korrektur, Besprechung, Bewertung, Nachholung etc. von Leistungsnachweisen:

§ 57 Korrektur, Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme

(1) Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften binnen zwei Wochen

korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden; in der Oberstufe beträgt diese Frist für Schulaufgaben drei Wochen; Facharbeiten müssen spätestens drei Wochen vor Beginn der Abiturprüfung zurückgegeben werden. Eine Schulaufgabe darf nicht gehalten werden, bevor die vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochen wurde.

(2) Schriftliche Leistungsnachweise sollen den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben werden, sind der Schule binnen einer Woche unverändert zurückzugeben und werden von der Schule für die Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie geschrieben wurden, aufbewahrt. Werkstücke, Zeichnungen und andere praktische Arbeiten können bereits nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden.

(3) Den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens, der Abiturprüfung oder anderer schulischer Leistungsfeststellungen Einsicht in die Leistungsnachweise zu nehmen.

 

§ 58 Bewertung der Leistungen

(1) Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und können angemessen bewertet werden.

(2) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.

(3) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.

(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.

§ 87 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) § 78 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11 die Schulleiterin oder der Schulleiter, in den Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums die oder der Ministerialbeauftragte Sonderregelungen treffen kann.

 

§ 59 Nachholung von Leistungsnachweisen

(1) Versäumen Schülerinnen und Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. Versäumen sie mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.

(2) Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen.

(3) Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. Der Termin der Ersatzprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben.

(4) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 06. August 2011 um 09:40 Uhr  

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