Erkrankt die Schülerin bzw. der Schüler, bitten wir Sie dringend noch vor 8.00 Uhr die Schule telefonisch oder schriftlich [Tel. 09131/53303-0 (ab 7.30 Uhr); Fax 09131/53303-11] zu benachrichtigen. Spätestens am dritten Tag ist darüber hinaus der Schule eine schriftliche Entschuldigung zuzuleiten.
Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die gesamte Dauer der Krankheit vorzulegen.
Falls die Erkrankung länger als 10 Tage dauert, erbitten wir zusätzlich eine Bestätigung des behandelnden Arztes; bei noch fortdauernder Krankheit sollte darauf die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit angegeben sein.
Wenn eine rechtzeitige schriftliche Entschuldigung fehlt, müssen anfallende angekündigte Leistungserhebungen (z.B. Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Referate) mit Note 6 bzw. mit 0 Punkten bewertet werden (GSO §58 Abs. 4).
Ein ärztliches oder schulärztliches Attest kann nur dann als genügender Nachweis anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
Wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse auffällig häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen, kann die Schule ein schulärztliches Attest verlangen.
Häufig verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Schülers/einer Schülerin im Laufe des Vormittags so erheblich, dass er/sie dem Unterricht nicht mehr folgen kann. In einem solchen Fall muss er sich im Sekretariat II (Frau Baer oder Frau Frenzel) melden. Wenn es sich um kleinere „Wehwehchen“ handelt, werden die Schüler dort betreut und, wenn es ihnen besser geht, wieder in den Unterricht geschickt. Handelt es sich um ernstere Fälle, so ruft das Sekretariat zu Hause oder an Ihrem Arbeitsplatz an und bittet Sie, Ihr Kind abzuholen oder, falls Sie verhindert sind, uns zu ermächtigen, für Ihr Kind ein Taxi zu bestellen. Keine Schülerin und kein Schüler darf ohne Abmeldung das Haus verlassen. Die vorzeitige Entlassung muss vom Fachlehrer und später von den Eltern gegengezeichnet werden.
Im Hinblick auf die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Elternhaus und Schule bittet die Schulleitung die Erziehungsberechtigten dringend um eine ggf. kritische Überprüfung von Entschuldigungsgründen der Schüler, damit leichtfertiges Schulschwänzen unterbunden und Schüler, Eltern und Schulleitung von den Unannehmlichkeiten der disziplinären Ahndung verschont bleiben.




