Christian-Ernst-Gymnasium Erlangen

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Beurlaubungen und Befreiungen

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Beurlaubungen

Schülerinnen und Schüler können in dringenden Ausnahmefällen (Familienjubiläum, Führerscheinprüfung und dgl.) auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schüler/Schülerinnen beurlaubt werden. In allen vorhersehbaren Fällen bitten wir, die Anträge 14 Tage vorher einzureichen, und zwar nicht beim Klassenleiter, sondern über das Sekretariat bei Herrn Lohneiß. Später vorgelegte Anträge auf Unterrichtsbefreiung bei vorhersehbarem Fernbleiben können nicht genehmigt werden.

Ein dafür vorgesehenes Formblatt ist im Sekretariat erhältlich. Eine Beurlaubung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die geplante Abwesenheit vom Unterricht pädagogisch und unterrichtlich vertretbar ist und das Ziel der Beurlaubung nicht ebenso gut in der unterrichtsfreien Zeit erreicht werden kann. Dies gilt auch für einen vorhersehbaren Arzttermin. Ein bereits gebuchter Urlaubsaufenthalt, ein Sprachkurs im Ausland, sonstige Kurse, die noch in die letzten Schultage vor den Ferien hineinreichen, sind keine triftigen Gründe für eine Beurlaubung.

Angesagte Leistungsnachweise verhindern in der Regel eine Befreiung.

Freizeiten für Konfirmanden und Firmlinge und ähnliche religiöse Freizeiten werden von den Pfarrämtern der Schule schriftlich gemeldet bzw. bestätigt. In allen Fällen muss aber der Schule auch eine Einverständniserklärung der Eltern vorgelegt werden.

 

Befreiungen von der Teilnahme am Sportunterricht

Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen an einzelnen Sportstunden nicht teilnehmen können, legen ihrer Sportlehrkraft eine schriftliche Mitteilung der Eltern vor. Sie sind damit von der aktiven Teilnahme an der betreffenden Sportstunde befreit; doch besteht für sie grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Eine Befreiung vom Sportunterricht für mehr als zwei Schulwochen kann, sofern eine körperliche Beeinträchtigung nicht offensichtlich ist, nur aufgrund eines ärztlichen, vom Schularzt bestätigten Attests erfolgen. Aus dem schulärztlichen Zeugnis muss hervorgehen, für welchen Zeitraum und gegebenenfalls für welche Betätigung des Schülers eine Beeinträchtigung besteht. Die Befreiung gilt nur jeweils für ein Schuljahr.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 23. Oktober 2008 um 21:17 Uhr  

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