Christian-Ernst-Gymnasium Erlangen

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Entschuldigung bei Krankheit

Aufgrund der Erfahrungen mit vielen zu spät eingereichten Entschuldigungen wird nochmals eindringlich auf die Schulordnung (§ 36 GSO) verwiesen. Beachten Sie bitte Folgendes:

  • Erkrankt die Schülerin bzw. der Schüler, muss noch vor 8.00 Uhr die Schule telefonisch oder schriftlich (Tel. 09131/53303-0; Fax 09131/53303-11) verständigt werden. Spätestens am dritten Tag ist darüber hinaus der Schule eine schriftliche Entschuldigung zuzuleiten.

  • Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die gesamte Dauer der Krankheit, bei einer Erkrankung von mehr als 10 Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen.
  • Wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse auffällig häufen, kann die Schule ein schulärztliches Attest verlangen.

  • Ein ärztliches oder schulärztliches Attest kann nur dann als genügender Nachweis anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.

  • In der Kollegstufe muss die schriftliche Entschuldigung spätestens am dritten Tag nach der Abwesenheit  im Kollegstufenbüro vorgelegt werden.

Häufig verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Schülers/einer Schülerin im Laufe des Vormittags so erheblich, dass er/sie dem Unterricht nicht mehr folgen kann. In einem solchen Fall halten wir es für unangebracht, den Erkrankten allein mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder gar dem Fahrrad nach Hause zu schicken. Wir werden Sie in einem solchen Fall anrufen und bitten, Ihr Kind abzuholen oder, falls Sie verhindert sind, uns zu ermächtigen, für Ihr Kind ein Taxi zu bestellen.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass nach § 34(5) des "Infektionsschutzgesetzes" meldepflichtige Krankheiten der Schulleitung zur Kenntnis gebracht werden müssen.

Im Hinblick auf die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Elternhaus und Schule bittet die Schulleitung die Erziehungsberechtigten dringend um eine ggf. kritische Überprüfung von Entschuldigungsgründen der Schüler, damit leichtfertiges Schulschwänzen unterbunden und Schüler, Eltern und Schulleitung von den Unannehmlichkeiten der disziplinären Ahndung verschont bleiben.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, 31. Oktober 2008 um 18:49 Uhr  

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